Tenor§
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 9. Januar 2026 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das Landgericht hat eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung von sechseinhalb Monaten angenommen und diese rechtsfehlerfrei durch eine Feststellung in den Urteilsgründen kompensiert (vgl. zu den insoweit bestehenden Anforderungen BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, BGHSt 52, 124, 146). Für die durch den Generalbundesanwalt angeregte zusätzliche Aufnahme dieser Feststellung in die Entscheidungsformel bestand kein Anlass.
Cirener Gericke RiBGH Mosbacher istim Urlaub und kannnicht signieren. Cirener Köhler Werner