nu:legal · recht.nulegal.eu

# BGH, Beschluss vom 26.08.2026 – 4 StR 219/26

4. Strafsenat  
ECLI:DE:BGH:2026:260826B4STR219.26.0

## Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 12. September 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Unter den hier gegebenen Umständen stellt es keinen Erörterungsmangel dar, dass sich das Urteil zu den Gründen, die zu der Einstellung des Verfahrens zu Fall 2 der Anklage gemäß § 154 Abs. 2 StPO geführt haben, nicht verhält (vgl. hierzu aber BGH, Beschluss vom 28. August 2024 - 4 StR 197/24 Rn. 10 f.). Der Senat vermag angesichts der ansonsten ausführlichen und sorgfältigen Beweiswürdigung der Strafkammer sicher auszuschließen, dass der Einstellung Umstände zugrunde lagen, die Bezug zu der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin haben.

```
Quentin Maatsch RiBGH Dr. Scheußbefindet sich im Urlaubund ist daher an derSignatur gehindert.
Quentin
Tschakert Liebhart
```

---

Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 26.08.2026 – 4 StR 219/26, ECLI:DE:BGH:2026:260826B4STR219.26.0

Datenquelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 17.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-26/4-str-219-26

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Fassung. Maßgeblich ist die Fassung des Gerichts.
