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# BGH, Beschluss vom 19.08.2026 – 3 StR 270/26

3. Strafsenat  
ECLI:DE:BGH:2026:190826B3STR270.26.0

## Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 26. März 2026 im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen dahin geändert, dass der Angeklagte als Gesamtschuldner haftet.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

## Gründe

**Rn. 1**

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Zudem hat es die Einziehung des Wertes des Tatertrages in Höhe von 300 € gegen ihn angeordnet. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

**Rn. 2**

1. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende materiellrechtliche Überprüfung des Urteils hat bis auf den unterbliebenen Ausspruch über die gesamtschuldnerische Haftung bei der Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

**Rn. 3**

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift hierzu ausgeführt:

„Die gegen den Angeklagten angeordnete Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB in Höhe von 300 € ist als solche rechtsfehlerfrei, weil das Landgericht auf der Basis einer tragfähigen Beweiswürdigung festgestellt hat, dass der Angeklagte die tatsächliche Verfügungsgewalt jedenfalls über die Diebesbeute in Höhe von 300 € erhielt. In entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO ist der Einziehungsausspruch allerdings dahin zu ergänzen, dass der Angeklagte als Gesamtschuldner haftet. Denn die Strafkammer hat festgestellt, dass die gesamte Tatbeute zunächst dem Anführer der Gruppe übergeben wurde und dieser 300 € an den Angeklagten für seine Mitwirkung auskehrte. Damit hatte jedenfalls der Anführer der Gruppe Verfügungsmacht über den Taterlös, was die gesamtschuldnerische Haftung begründet.“

**Rn. 4**

Dem schließt sich der Senat an.

**Rn. 5**

2. Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

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Schäfer Anstötz Voigt
Ri´inBGH Munk befindetsich im Urlaub und istgehindert zu unterschreiben.
Schäfer Kurtze
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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 19.08.2026 – 3 StR 270/26, ECLI:DE:BGH:2026:190826B3STR270.26.0

Datenquelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 03.10.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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