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# BGH, Beschluss vom 18.08.2026 – 1 StR 269/25

1. Strafsenat  
ECLI:DE:BGH:2026:180826B1STR269.25.1

## Tenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 3. August 2026 gegen den Senatsbeschluss vom 28. April 2026 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

## Gründe

**Rn. 1**

1. Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 22. März 2024, mit dem er wegen Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt worden war, mit Beschluss vom 28. April 2026, hinausgegeben am 28. Juli 2026, als unbegründet verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit seiner Anhörungsrüge vom 3. August 2026, eingegangen beim Bundesgerichtshof am selben Tag.

**Rn. 2**

a) Er macht geltend, der Senat habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, weil er wesentlichen Tatsachenvortrag der Revision zu der Verfahrensrüge, das Landgericht habe den Befangenheitsantrag (gemeint dürfte der vom 22. Februar 2024 sein, nachdem der Verurteilte gegen die Ablehnung des Befangenheitsgesuchs vom 15. Februar 2024 keine Verfahrensrüge erhoben hatte) gegen die Dolmetscherin und Sprachsachverständige S. rechtsfehlerhaft abgelehnt (§ 337 Abs. 1 StPO iVm § 191 GVG, §§ 74, 24 StPO), nicht zur Kenntnis genommen und demzufolge nicht in seine Entscheidung einbezogen habe. Der Senat übernehme im Wesentlichen die Argumentation des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 2. Januar 2026 und mache lediglich ergänzende Ausführungen, warum sich aus der Verwendung der Formulierung „codierte Aussagen“ in den Rechnungen der abgelehnten Sachverständigen nicht die Besorgnis der Befangenheit ergebe. Den weiteren Vortrag der Revision, eine Besorgnis der Befangenheit folge auch aus einem wiederholten Geheimnisverrat der Sachverständigen in Bezug auf die Übersetzung eines vertraulichen Verteidigergesprächs, deren wertender Kommentierung des Verteidigungsvorbringens als „bezeichnend“, den mehrfachen unzutreffenden Angaben zu einer Vorbefassung im Ermittlungsverfahren und mehreren Übersetzungsfehlern oder jedenfalls aus einer Gesamtwürdigung der vorbenannten Umstände, habe der Senat nicht zur Kenntnis genommen und daher nicht gewürdigt. Der Senat habe zudem den zutreffenden rechtlichen Maßstab bei der revisionsgerichtlichen Überprüfung der Ablehnung des Befangenheitsantrags gegen die Sachverständige verkannt. Er nehme rechtsfehlerhaft eine eigenständige Prüfung der Befangenheitsgründe vor. Ferner stellten der Generalbundesanwalt und ihm folgend der Senat maßgeblich darauf ab, dass sich die Sachverständige über den Charakter des Gesprächs als vertrauliches Verteidigergespräch geirrt habe; maßgeblich sei aber nicht das subjektive Vorstellungsbild der Sachverständigen, sondern ob ihr Verhalten objektiv geeignet sei, bei einem besonnenen Angeklagten die Besorgnis der Befangenheit zu wecken. Darin liege zugleich eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 20 Abs. 3 GG), des Rechts auf eine effektive Verteidigung (Art. 6 Abs. 3 Buchst. b] und c] EMRK), der prozessualen Waffengleichheit, des Nemotenetur-Grundsatzes und der gerichtlichen Fürsorge- und Schutzpflichten.

**Rn. 3**

b) Der Anspruch auf rechtliches Gehör werde ferner dadurch verletzt, dass der Senat bei seiner Entscheidung von den für ihn bindenden Feststellungen des Landgerichts abgewichen sei. So verkürze er die Feststellung des Landgerichts, die serbischen Gesellschaften D., Si. und E. hätten - im Unterschied zu den reinen Kontingentgesellschaften En. und M. - in Serbien „eine relevante Anzahl von Baustellen“ (UA S. 55, 57 f.) betrieben, dahin, diese hätten lediglich „in untergeordnetem Umfang“ eigene Baustellen in Serbien unterhalten. Dies stelle eine eigenständige, verkürzende Wertung dar, die durch die Urteilsgründe nicht gedeckt sei.

**Rn. 4**

c) In Bezug auf die beantragte Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV habe der Senat das rechtliche Gehör dadurch verletzt, dass er den Gegenstand der entscheidungserheblichen Rechtsfrage verkannt habe. Der Revision sei es nicht um die abstrakte Feststellung gegangen, dass das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen EU-Serbien den serbischen Staatsangehörigen eine uneingeschränkte Arbeitnehmerfreizügigkeit oder Dienstleistungsfreiheit gewähre, sondern um die konkrete Rechtsfrage, ob den auf der Grundlage des deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommens ausgestellten Entsendebescheinigungen unter Berücksichtigung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen EU-Serbien eine vergleichbare unionsrechtliche Bindungswirkung zukomme wie A1-Entsendebescheinigungen innerhalb der Europäischen Union. Der Gerichtshof der Europäischen Union stütze seine Rechtsprechung zur Bindungswirkung von A1-Entsendebescheinigungen nicht allein auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit und Dienstleistungsfreiheit, sondern zugleich auch auf den Grundsatz loyaler Zusammenarbeit, das gegenseitige Vertrauen der beteiligten Behörden, den Grundsatz der Rechtssicherheit und die Vermeidung einander widersprechender Zuständigkeitsentscheidungen innerhalb koordinierter Sozialversicherungssysteme. Zudem lege der Senat nicht ausreichend dar, warum es sich um einen sogenannten „acte clair“ handeln soll, der eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union entbehrlich mache. Hierin liege zugleich eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG).

**Rn. 5**

2. Die gemäß § 356a StPO statthafte und zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden ist, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen.

**Rn. 6**

a) Der Senat hat im Zusammenhang mit der Verfahrensrüge, das Landgericht habe den Befangenheitsantrag vom 22. Februar 2024 gegen die Dolmetscherin und Sprachsachverständige S. rechtsfehlerhaft abgelehnt (§ 337 Abs. 1 StPO iVm § 191 GVG, §§ 74, 24 StPO), weder Sachvortrag der Revision übergangen, noch ist er von einem unzutreffenden rechtlichen Maßstab ausgegangen. Er hat den diesbezüglichen Revisionsvortrag vollständig zur Kenntnis genommen und geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet. Zur Begründung hat er sich die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 2. Januar 2026 zu eigen gemacht. Der Generalbundesanwalt hat prägnant und ausreichend mit nachvollziehbaren Argumenten dargelegt, warum die Verfahrensrüge im Ergebnis nicht durchgreift; weiterer Ausführungen hat es nicht bedurft (vgl. BGH, Beschluss vom 10. August 2010 - 3 StR 229/10 Rn. 4). Die Ausführungen des Verurteilten in seiner Anhörungsrüge erschöpfen sich zudem im Wesentlichen in einer Wiederholung des Revisionsvorbringens. Die Anhörungsrüge dient aber, wenn - wie hier - rechtliches Gehör gewährt worden ist, nicht dazu, das Revisionsgericht zu veranlassen, das Vorbringen des Antragstellers nochmals zu überprüfen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. April 2026 - 1 StR 441/25 Rn. 2 und vom 17. März 2026 - 1 StR 438/25 Rn. 5; jeweils mwN).

**Rn. 7**

b) Der Senat ist bei seiner Entscheidung auch nicht von den für ihn bindenden Feststellungen des Landgerichts abgewichen. Auf Seite drei des Beschlusses legt der Senat seinen Ausführungen zugrunde, dass die Servicegesellschaften „in Serbien entweder nur in ganz untergeordnetem Umfang Elektroinstallationsarbeiten [tätigten] oder jedenfalls in einem Umfang, der hinter dem Arbeitsvolumen auf deutschen Baustellen deutlich zurückblieb“. Dies entspricht den Feststellungen des Landgerichts (UA S. 44). Soweit der Senat auf Seite 40 des Beschlusses ausführt, dass die Gesellschaften D., Si. und El. nur „in untergeordnetem Umfang“ eigene Baustellen in Serbien unterhielten, handelt es sich erkennbar um eine Paraphrasierung der vorgenannten landgerichtlichen Feststellungen. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass der Sachbericht in revisionsgerichtlichen Entscheidungen regelmäßig eine in eigenen Worten des Rechtsmittelgerichts wiedergegebene Zusammenfassung der für das Revisionsverfahren wesentlichen Feststellungen des Tatgerichts enthält. Eine - wörtliche - Wiedergabe sämtlicher Feststellungen und Wertungen ist nicht veranlasst.

**Rn. 8**

c) Die Anhörungsrüge bleibt auch erfolglos, soweit sie beanstandet, der Senat habe den Vortrag der Revision zur Vorlagepflicht gemäß Art. 267 AEUV im Hinblick auf die Auslegung der Bestimmungen des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen EU-Serbien unzureichend zur Kenntnis genommen und gewürdigt. Der Senat hat nicht lediglich abstrakt geprüft, ob serbischen Staatsangehörigen aufgrund des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen EU-Serbien uneingeschränkte Arbeitnehmerfreizügigkeit und Dienstleistungsfreiheit innerhalb der EU zu gewähren ist, sondern, ob eine Auslegung der Vorschriften des vorgenannten Abkommens ergibt, dass Entsendebescheinigungen auf der Grundlage des Sozialversicherungsabkommens Deutschland-Jugoslawien eine vergleichbare Bindungswirkung wie A1-Bescheinigungen innerhalb der Europäischen Union zukommt (vgl. Senatsbeschluss Seiten 36 bis 39). In diesem Zusammenhang hat er auch eingehend unter Anführung von Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union begründet, warum er einen Fall des sogenannten „acte clair“ für gegeben erachtet.

**Rn. 9**

d) Soweit die Revision darüber hinaus eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 20 Abs. 3 GG), des Rechts auf eine effektive Verteidigung (Art. 6 Abs. 3 Buchst. b] und c] EMRK), des Nemotenetur-Grundsatzes und des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) geltend macht, wird sie hiermit im Verfahren nach § 356a StPO nicht gehört. Die Anhörungsrüge nach § 356a StPO ist als Sonderrechtsbehelf auf Verletzungen des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) beschränkt. Die Geltendmachung der Verletzung von Grundrechten oder anderen grundrechtsgleichen Rechten ist damit ausgeschlossen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Januar 2025 - 2 StR 182/24 Rn. 3; vom 15. Juni 2023 - 1 StR 83/20 Rn. 2; vom 22. September 2021 - 3 StR 441/20 Rn. 8 und vom 20. November 2019 - 2 StR 589/18 Rn. 4). Letztlich macht der Verurteilte geltend, der Senat habe rechtsfehlerhaft entschieden; solches ist im Anhörungsverfahren unbehelflich.

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Jäger Richterin amBundesgerichtshofDr. Fischer ist urlaubsbedingtgehindert zu signieren. Wimmer
Jäger
Leplow Richterin am BundesgerichtshofWelnhofer-Zeitlerist urlaubsbedingt gehindert zu signieren.
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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 18.08.2026 – 1 StR 269/25, ECLI:DE:BGH:2026:180826B1STR269.25.1

Datenquelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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