nu:legal · recht.nulegal.eu

# BGH, Beschluss vom 13.08.2026 – VI ZR 73/25

6. Zivilsenat  
ECLI:DE:BGH:2026:130826BVIZR73.25.0

## Tenor

Das Ablehnungsgesuch des Klägers vom 20. Juli 2026 gegen den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richter Dr. Klein, Dr. Allgayer und Böhm sowie die Richterin Dr. Linder wird zurückgewiesen.

## Gründe

**Rn. 1**

Das Ablehnungsgesuch ist unbegründet. Ein Grund, der geeignet wäre, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der abgelehnten Richter zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO), ist nicht gegeben. Der Umstand, dass die abgelehnten Richter den Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts für das Verfahren der Anhörungsrüge mit Beschluss vom 30. Juni 2026 zurückgewiesen haben, begründet nicht die Besorgnis der Befangenheit. Die abgelehnten Richter haben sich entgegen der Auffassung des Klägers weder jeglicher inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem substantiierten Kernvorbringen des Klägers verweigert noch grundgesetzlich geschützte Rechte des Klägers ignoriert noch entscheidungserhebliches Vorbringen selektiv nicht berücksichtigt.

**Rn. 2**

Der Beschluss vom 30. Juni 2026 findet seine Grundlage in der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach die Bestellung eines Notanwalts nicht deshalb verlangt werden kann, weil ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof nicht willens ist, eine Beschwerdebegründung nach den Vorstellungen oder gar den Vorgaben der Partei zu fertigen, oder weil er das Rechtsmittel für unzulässig oder unbegründet hält. Denn es liefe dem Zweck der Zulassungsbeschränkung für Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof zuwider, wenn die Partei einen Anspruch darauf hätte, ihre Rechtsansicht gegen die des spezialisierten Rechtsanwalts durchzusetzen. Scheitert die Einreichung einer Rechtsmittel- oder Rechtsbehelfsbegründung daran, dass der beauftragte postulationsfähige Rechtsanwalt nicht bereit ist, den rechtlichen Überlegungen der Partei zu folgen und sie zur Grundlage eines Begründungsschriftsatzes zu machen, rechtfertigt dies nicht die Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. Juni 2026 - VIII ZR 305/25, juris Rn. 3; vom 23. Mai 2024 - III ZR 183/23, juris Rn. 5 f.; Senatsbeschluss vom 21. Juli 2026 - VI ZR 208/25, zVb; jeweils mwN).

**Rn. 3**

So verhält es sich - wie im Beschluss vom 30. Juni 2026 unter Bezugnahme auf die Schreiben des Klägervertreters vom 21. und 22. April 2026 im Einzelnen ausgeführt - im Streitfall. Bei dieser Sachlage bestand für die abgelehnten Richter keine Veranlassung, auf das frühere Schreiben des Klägervertreters vom 16. April 2026 einzugehen. Unabhängig davon stehen die dortigen Ausführungen des Klägervertreters nicht im Widerspruch zu seinen Schreiben vom 21. und 22. April 2026. Bereits im Schreiben vom 16. April 2026 hat der Klägervertreter ausgeführt, dass Gehörsverletzungen des Senats nicht [fest]gestellt werden könnten. Wie der Klägervertreter - daran anknüpfend - in seinem Schreiben vom 21. April 2026 zu Recht ausgeführt hat, müssen Anhaltspunkte für den erforderlichen eigenständigen Gehörsverstoß durch den Bundesgerichtshof in der Anhörungsrüge dargetan werden (vgl. BGH, Beschluss vom 15. November 2012 - V ZR 79/12, juris Rn. 3). Soweit der Klägervertreter im ersten Absatz seines Schreibens vom 16. April 2026 in Bezug auf den die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zurückweisenden Beschluss des Senats vom 13. April 2026 ausgeführt hat, es könne nicht mit der gebotenen Sicherheit beurteilt werden, aufgrund welcher Erwägungen der Senat zu diesem Ergebnis gekommen sei, obgleich seines Erachtens durchaus erhebliche Rügen hätten erhoben werden können, bezog sich dies ersichtlich auf die Frage, aus welchen rechtlichen Gründen der Senat die geltend gemachten Zulassungsgründe ("Rügen") in seinem Beschluss über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde für nicht durchgreifend erachtet hatte. Eine Verletzung des Rechts des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs hat der Klägervertreter damit nicht zum Ausdruck gebracht.

**Rn. 4**

Der Kläger hat auch im Übrigen keine Umstände aufgezeigt, die aus seiner Sicht bei verständiger Würdigung Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des abgelehnten Richters zu zweifeln (vgl. BGH, Beschluss vom 25. März 2021 - III ZB 57/20, NJW 2021, 2368 Rn. 7).

**Rn. 5**

Der Einholung einer dienstlichen Äußerung der abgelehnten Richter gemäß § 44 Abs. 3 ZPO bedurfte es nicht, weil sie zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts, soweit er für die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch erheblich ist, nichts beitragen könnten (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Februar 2021 - VI ZB 66/20, VI ZB 67/20, juris Rn. 7 mwN).

```
von Pentz Oehler Gödicke
Kessen Liepin
```

---

Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 13.08.2026 – VI ZR 73/25, ECLI:DE:BGH:2026:130826BVIZR73.25.0

Datenquelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 01.10.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-13/vi-zr-73-25

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Fassung. Maßgeblich ist die Fassung des Gerichts.
