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# BGH, Beschluss vom 13.08.2026 – IX ZB 10/26

9. Zivilsenat  
ECLI:DE:BGH:2026:130826BIXZB10.26.0

## Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 24. Februar 2026 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 150 € festgesetzt.

## Gründe

**Rn. 1**

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Sie ist zwar statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO), jedoch unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Notfrist von einem Monat nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses (§ 575 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO) durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) eingelegt und begründet worden ist. Die Zustellung der angefochtenen Entscheidung erfolgte am 27. Februar 2026, so dass die Monatsfrist am 26. März 2026 abgelaufen ist. Weder bis zu diesem Zeitpunkt noch danach ist eine zulässige Rechtsmitteleinlegung - durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt - erfolgt.

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Schoppmeyer Röhl Selbmann
Harms Weinland
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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 13.08.2026 – IX ZB 10/26, ECLI:DE:BGH:2026:130826BIXZB10.26.0

Datenquelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 18.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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