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# BGH, Beschluss vom 28.07.2026 – 2 ARs 251/26

2. Strafsenat  
ECLI:DE:BGH:2026:280726B2ARS251.26.0

## Tenor

Das beim Amtsgericht - Strafrichter - Altenkirchen rechtshängige Verfahren 9 Ds 2020 Js 46571/23 wird zu dem beim Amtsgericht - Schöffengericht - Warendorf rechtshängigen Verfahren 45 Ls - 81 Js 2771/22 - 40/23 verbunden.

## Gründe

I.

**Rn. 1**

Das Amtsgericht - Schöffengericht - Warendorf, bei dem ein Verfahren gegen beide Angeklagte rechtshängig ist, ist bereit, das bei dem Amtsgericht - Strafrichter - Altenkirchen rechtshängige Verfahren gegen beide Angeklagte zu übernehmen. Die Staatsanwaltschaft Koblenz hat mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft Münster die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

II.

**Rn. 2**

1. Der Bundesgerichtshof ist als gemeinschaftliches oberes Gericht der Amtsgerichte Warendorf (Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm) und Altenkirchen (Bezirk des Oberlandesgerichts Koblenz) für die Entscheidung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO zuständig.

**Rn. 3**

2. Das bei dem Amtsgericht - Strafrichter - Altenkirchen rechtshängige Verfahren war gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 3 StPO zu dem bei dem Amtsgericht - Schöffengericht - Warendorf rechtshängigen Verfahren zu verbinden. Die Voraussetzungen der Verbindung sind gegeben. Die Verbindung erscheint im Interesse umfassender Aufklärung mit Aburteilung sachdienlich.

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Menges Appl Zeng
Grube Schmidt
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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 28.07.2026 – 2 ARs 251/26, ECLI:DE:BGH:2026:280726B2ARS251.26.0

Datenquelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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