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# BGH, Beschluss vom 30.06.2026 – 5 ARs 8/26

5. Strafsenat  
ECLI:DE:BGH:2026:300626B5ARS8.26.0

## Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 16. März 2026 (1 VAs 4/26) wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

## Gründe

**Rn. 1**

Die Antragstellerin wendet sich mit einer „Nichtzulassungsbeschwerde“ vom 23. März 2026 gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 16. März 2026 (1 VAs 4/26), mit dem ihre Anträge auf gerichtliche Entscheidung vom 6. Januar und 26. Februar 2026 - betreffend das Verfahren Az.: 454 Js 25836/19 der Staatsanwaltschaft Oldenburg - als unzulässig verworfen worden sind.

**Rn. 2**

Das Rechtsmittel ist unzulässig. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG nicht vorgesehen und damit nicht statthaft. Soweit die Beschwerde als Rechtsbeschwerde auszulegen ist, wurde eine solche vom Oberlandesgericht im angefochtenen Beschluss nicht zugelassen (§ 29 Abs. 1 EGGVG). Die Nichtzulassung ist grundsätzlich unanfechtbar, ein etwaiger Ausnahmetatbestand liegt nicht vor (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Februar 2024 - 5 ARs 38/23; Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl., § 29 EGGVG Rn. 2).

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Cirener Mosbacher Köhler
Resch von Häfen
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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 30.06.2026 – 5 ARs 8/26, ECLI:DE:BGH:2026:300626B5ARS8.26.0

Quelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 16.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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