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# BGH, Beschluss vom 26.03.2026 – 2 ARs 434/25

2. Strafsenat  
ECLI:DE:BGH:2026:260326B2ARS434.25.0

## Tenor

1. Das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers vom 21. Januar 2026 gegen die Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges, den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Zimmermann und die Richterin am Bundesgerichtshof Herold wird als unzulässig verworfen.

2. Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers vom gleichen Tag gegen den Senatsbeschluss vom 4. Dezember 2025 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

## Gründe

**Rn. 1**

Der Senat hat mit Beschluss vom 4. Dezember 2025 die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. August 2025 - Az.: III-1 Ws 64/25 - gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO als unzulässig verworfen.

**Rn. 2**

Mit Schreiben vom 21. Januar 2026 hat der Beschwerdeführer eine Anhörungsrüge erhoben und die beteiligten Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.

**Rn. 3**

Das Ablehnungsgesuch ist unzulässig. Ergeht eine abschließende Entscheidung im Beschlusswege, so kann ein Ablehnungsgesuch in entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO nur solange statthaft vorgebracht werden, bis die Entscheidung ergangen ist (BGH, Beschluss vom 2. Februar 2021 - 2 ARs 300/20, Rn. 2 mwN). Ungeachtet dessen erweisen sich die vorgebrachten Ablehnungsgründe, die sich in der pauschalen Beanstandung substanzloser Behauptungen, von irreführender Leitung, Divergenz, Rechtsverletzung, greifbarer Gesetzeswidrigkeit, Verletzung eindeutiger Rechtssätze, Willkür und Sachverhaltsverfälschung durch die abgelehnten Richter erschöpfen, als völlig ungeeignet, so dass es an der Geltendmachung eines Ablehnungsgrundes fehlt (§ 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO).

**Rn. 4**

Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs wurde nicht verletzt.

**Rn. 5**

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.

**Rn. 6**

Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass weitere Eingaben in dieser Sache nicht mehr beantwortet werden.

Menges Zimmermann Herold

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 26.03.2026 – 2 ARs 434/25, ECLI:DE:BGH:2026:260326B2ARS434.25.0

Datenquelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 14.10.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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