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# BGH, Beschluss vom 11.03.2026 – 5 StR 553/25

5. Strafsenat  
ECLI:DE:BGH:2026:110326B5STR553.25.0

## Tenor

Es wird festgestellt, dass sich Herr M. dem Verfahren als Nebenkläger angeschlossen hat.

## Gründe

**Rn. 1**

Mit E-Mail vom 1. Oktober 2025 hat sich M. dem Verfahren gemäß § 396 Abs. 1 Satz 1 StPO als Nebenkläger angeschlossen. In dem in der Revisionsinstanz anhängigen Verfahren, welches unter anderem den Tatvorwurf des erpresserischen Menschenraubes zu seinem Nachteil zum Gegenstand hat, gehört er nach § 395 Abs. 1 Nr. 4 StPO zu dem zum Anschluss befugten Personenkreis. Der Anschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zulässig (§ 395 Abs. 4 Satz 1 StPO) und wurde formwirksam übermittelt (§ 32a Abs. 1 und 2 StPO).

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Cirener Gericke Mosbacher
Köhler von Häfen
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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 11.03.2026 – 5 StR 553/25, ECLI:DE:BGH:2026:110326B5STR553.25.0

Quelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 03.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-03-11/5-str-553-25

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