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# BGH, Beschluss vom 25.02.2026 – VII ZR 146/24

7. Zivilsenat

## Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 21. August 2024 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner (§ 97 Abs. 1, § 100 Abs. 4 ZPO).

Gegenstandswert: 408.309,56 €

Pamp Halfmeier Graßnack

Sacher Borris

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 25.02.2026 – VII ZR 146/24

Datenquelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 28.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-02-25/vii-zr-146-25

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