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# BGH, Beschluss vom 27.01.2026 – 4 StR 554/25

4. Strafsenat  
ECLI:DE:BGH:2026:270126B4STR554.25.0

## Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 31. Juli 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Entgegen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts ist die Revision des Angeklagten nicht auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Der Senat ist hierdurch nicht gehindert, nach § 349 Abs. 2 StPO zu entscheiden, nachdem die umfassende Prüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben und die Revision auch nach Ansicht des Generalbundesanwalts im Ergebnis keinen Erfolg hat (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2000 – 2 StR 243/00).

Quentin Maatsch Scheuß

Momsen-Pflanz Gödicke

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 27.01.2026 – 4 StR 554/25, ECLI:DE:BGH:2026:270126B4STR554.25.0

Quelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 04.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-01-27/4-str-554-25

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