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# BGH, Beschluss vom 18.12.2025 – I ZR 104/25

1. Zivilsenat

## Tenor

Die Beschwerde der Beklagten zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - 3. Zivilsenat - vom 3. April 2025 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch im Übrigen nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Die Beklagte zu 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die der Streithelferin des Klägers in diesem Verfahren entstandenen Kosten (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 481.412,82 €

Koch Feddersen Pohl

Schmaltz Wille

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 18.12.2025 – I ZR 104/25

Datenquelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 03.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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