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# BGH, Beschluss vom 17.12.2025 – III ZR 411/23

3. Zivilsenat  
ECLI:DE:BGH:2025:171225BIIIZR411.23.0

## Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. November 2023 - I-14 U 119/22 - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Insbesondere ist die von der Beschwerde aufgeworfene und für vorlagepflichtig gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV gehaltene Rechtsfrage nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union jedenfalls im Sinne eines acte éclairé dahingehend geklärt, dass sie zu verneinen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 14. September 2023 - C-821/21, juris Rn. 45, 48 ff und 52 [CLC]). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 95.000 €

Herrmann Arend

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 17.12.2025 – III ZR 411/23, ECLI:DE:BGH:2025:171225BIIIZR411.23.0

Datenquelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 04.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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