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# BGH, Beschluss vom 27.11.2025 – III ZR 164/24

3. Zivilsenat  
ECLI:DE:BGH:2025:271125BIIIZR164.24.0

## Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 21. November 2024 - 1 U 606/24 - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Insbesondere sind die von der Beschwerde als grundsätzlich bezeichneten und ihrer Ansicht nach zu einer Vorlage gem. Art. 267 Abs. 1, 3 AEUV zwingende Fragen zur Auslegung und Anwendung von Art. 20 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (LeerverkaufsVO) und zur Anwendbarkeit von § 4 Abs. 4 FinDAG nicht entscheidungserheblich, da das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei und selbständig tragend die Kausalität der Maßnahmen der Beklagten für den geltend gemachten Schaden verneint hat.

Im Übrigen wird von einer näheren Begründung gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: bis 50.000 €

Herrmann Kessen

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 27.11.2025 – III ZR 164/24, ECLI:DE:BGH:2025:271125BIIIZR164.24.0

Datenquelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 03.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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