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# BGH, Beschluss vom 29.10.2025 – III ZR 174/24

3. Zivilsenat  
ECLI:DE:BGH:2025:291025BIIIZR174.24.0

## Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock - 1. Zivilsenat - vom 3. Dezember 2024 - 1 U 4/22 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 398.214,76 €

## Gründe

**Rn. 1**

Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

**Rn. 2**

Dem Kläger ist zuzugestehen, dass das Vorgehen der Beklagten, den Widerruf nach Entgegenahme der Leistung und zweimaligem Nachverhandeln über das Honorar zu erklären, vordergründig als beanstandungswürdig erscheint. Allerdings ist ein Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht festzustellen. Die Beklagte hat von den rechtlich vorgesehenen Möglichkeiten Gebrauch gemacht, die ihr erst durch die nicht gesetzeskonforme, vom Kläger zu verantwortende Vertragsgestaltung eröffnet wurden. Er hätte es in der Hand gehabt, nach einer ordnungsgemäßen Belehrung der Beklagten über ihr Widerrufsrecht gemäß § 356 Abs. 3 Satz 1 BGB die 14-tägige Widerrufsfrist (§ 355 Abs. 2 Satz 1 BGB) in Gang zu setzen und erst nach deren Ablauf der Beklagten die zur Geltendmachung ihres Erbrechts erforderlichen Informationen zukommen zu lassen.

**Rn. 3**

Ungeachtet dessen hätte der Kläger jedenfalls für die vor einem Widerruf erbrachten Leistungen unter den Voraussetzungen des § 358 Abs. 8 BGB aF (§ 357a Abs. 2 BGB), zu denen gemäß § 358 Abs. 8 Satz 2 BGB aF (§ 357a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB nF) wiederum eine ordnungsgemäße Belehrung gehört, einen, wenn auch möglicherweise nur geringfügigen, Wertersatzanspruch begründen können.

**Rn. 4**

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Herrmann Kessen

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 29.10.2025 – III ZR 174/24, ECLI:DE:BGH:2025:291025BIIIZR174.24.0

Datenquelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 03.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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