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# BGH, Beschluss vom 30.09.2025 – X ZR 32/24

10. Zivilsenat  
ECLI:DE:BGH:2025:300925BXZR32.24.0

## Tenor

Auf die als Gegenvorstellung auszulegende Beschwerde der Beklagten wird der Streitwert für beide Instanzen des Nichtigkeitsverfahrens auf 2.500.000 Euro festgesetzt.

## Gründe

**Rn. 1**

Das Bundespatentgericht hat den Streitwert für die erste Instanz auf 3.750.000 Euro festgesetzt. Dem lag die Wertangabe in der Verletzungsklage zugrunde, die den Streitwert des Verletzungsverfahrens mit 3 Millionen Euro beziffert hat.

**Rn. 2**

Der Senat hat den Streitwert für das Berufungsverfahren mit Beschluss vom 15. Juli 2025 aus den genannten Gründen ebenfalls auf 3.750.000 Euro festgesetzt.

**Rn. 3**

Mit Beschluss vom 14. Juli 2025 hat das Landgericht Mannheim den Streitwert des Verletzungsverfahrens auf 2 Millionen Euro festgesetzt.

**Rn. 4**

Wie die Beklagte in ihrer als Gegenvorstellung auszulegenden Beschwerde zutreffend darlegt, ist die Festsetzung des Landgerichts mangels abweichender Anhaltspunkte auch für die Bemessung des Streitwerts im Nichtigkeitsverfahren heranzuziehen. Dieser ist deshalb für beide Instanzen auf 2,5 Millionen Euro zu reduzieren.

Bacher Hoffmann Deichfuß

Marx von Pückler

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 30.09.2025 – X ZR 32/24, ECLI:DE:BGH:2025:300925BXZR32.24.0

Quelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 04.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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