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# BGH, Beschluss vom 30.09.2025 – II ZR 144/24

2. Zivilsenat  
ECLI:DE:BGH:2025:300925BIIZR144.24.0

## Tenor

Die Gehörsrüge der Klägerin und der Drittwiderbeklagten zu 2, 4 und 5 gegen den Beschluss des Senats vom 8. Juli 2025 wird zurückgewiesen. Das als übergangen gerügte Vorbringen der Klägerin und der Drittwiderbeklagten in der Nichtzulassungsbeschwerde ist vom Senat berücksichtigt worden.

Soweit mit der Gehörsrüge geltend gemacht wird, der Senat habe hinsichtlich der Verurteilung der Klägerin und der Drittwiderbeklagten auf die Widerklage die Bedeutung der ihnen zustehenden Grundrechte aus Art. 5 GG und Art. 12 GG verkannt bzw. die fehlsame Nichtberücksichtigung diesbezüglichen Vortrags der Klägerin durch das Berufungsgericht mit seiner Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde perpetuiert, dringt sie damit nicht durch. Eine "neue und eigenständige" Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG durch den Senat liegt nicht vor, da mit der Nichtzulassungsbeschwerde hinsichtlich der Widerklage keine Verletzung grundrechtlicher Positionen geltend gemacht wurde, und eine Anhörungsrüge, die lediglich darauf gestützt wird, dass sich ein Verstoß des Berufungsgerichts gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör mit der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde fortsetze, unzulässig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2008 - VII ZR 159/07, ZfBR 2008, 668 Rn. 3; Zöller/ Vollkommer, ZPO, 35. Aufl., § 321a ZPO Rn. 7 mwN). Unabhängig davon ergäbe sich aus dem diesbezüglichen Vortrag der Klägerin und der Drittwiederbeklagten aber auch in der Sache kein Zulassungsgrund gemäß § 543 Abs. 2 ZPO.

Born Wöstmann B. Grüneberg

Sander von Selle

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 30.09.2025 – II ZR 144/24, ECLI:DE:BGH:2025:300925BIIZR144.24.0

Quelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 04.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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