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# BGH, Beschluss vom 07.08.2025 – XIII ZB 33/25

13. Zivilsenat  
ECLI:DE:BGH:2025:070825BXIIIZB33.25.0

## Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 28. April 2025 wird auf Kosten der Vertrauensperson des Betroffenen zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

## Gründe

**Rn. 1**

Die Rechtsbeschwerde der Vertrauensperson hat keinen Erfolg. Wegen der Begründung wird auf die Ausführungen des Senats im Beschluss vom 16. Juni 2025 (XIII ZB 33/25, juris) verwiesen, mit dem er den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der angeordneten Sicherungshaft zurückgewiesen hat. Der Rechtsbeschwerdeführer hat bis zum Ablauf der Frist nach § 71 Abs. 2 FamFG nicht ergänzend vorgetragen und somit keine Umstände aufgezeigt, die eine abweichende Beurteilung im Rechtsbeschwerdeverfahren rechtfertigen könnten. Von einer weitergehenden Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).

Roloff Tolkmitt Picker

Vogt-Beheim Kochendörfer

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 07.08.2025 – XIII ZB 33/25, ECLI:DE:BGH:2025:070825BXIIIZB33.25.0

Datenquelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 04.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-08-07/xiii-zb-33-25

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