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# BGH, Beschluss vom 05.08.2025 – 6 StR 153/25

6. Strafsenat  
ECLI:DE:BGH:2025:050825B6STR153.25.0

## Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 18. November 2024 im Einziehungsausspruch dahin geändert, dass die Einziehung der externen Festplatte der Marke Maxtor entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

## Gründe

**Rn. 1**

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Besitzes kinderpornografischer Schriften u.a. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es die Einziehung von elektronischen Gegenständen angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sach- und Verfahrensrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt auf die Sachrüge zur Änderung der Einziehungsentscheidung (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

**Rn. 2**

1. Die auf § 74 Abs. 2 StGB gestützte Einziehung der externen Festplatte der Marke Maxtor hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand, weil diese Festplatte nach den Feststellungen nicht in Beziehung zu einer der urteilsgegenständlichen Taten steht. Der Senat schließt aus, dass Feststellungen getroffen werden können, die die Einziehung insoweit tragen können, und lässt die Einziehungsentscheidung in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO entfallen.

**Rn. 3**

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO; der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten insgesamt mit dessen Kosten zu belasten.

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Bartel Tiemann von Schmettau
Arnoldi Dietsch
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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 05.08.2025 – 6 StR 153/25, ECLI:DE:BGH:2025:050825B6STR153.25.0

Quelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 03.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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