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# BGH, Beschluss vom 01.07.2025 – 5 StR 732/24

5. Strafsenat  
ECLI:DE:BGH:2025:010725B5STR732.24.0

## Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 19. August 2024 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Es beschwert den Angeklagten E. nicht, dass das Landgericht auch zu seinen Gunsten die Voraussetzungen eines Täter-Opfer-Ausgleichs gemäß § 46a Nr. 1 StGB angenommen hat, obwohl dies von den Feststellungen nicht getragen wird.

Gericke Mosbacher Köhler

Resch Werner

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 01.07.2025 – 5 StR 732/24, ECLI:DE:BGH:2025:010725B5STR732.24.0

Quelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 04.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-07-01/5-str-732-24

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