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# BGH, Beschluss vom 27.06.2025 – 1 StR 75/25

1. Strafsenat  
ECLI:DE:BGH:2025:270625B1STR75.25.0

## Tenor

Der Antrag des Angeklagten, die Bestellung von Rechtsanwältin H. aus V. als Pflichtverteidigerin aufzuheben, wird abgelehnt.

## Gründe

**Rn. 1**

1. Das Landgericht Stuttgart hat den Angeklagten mit Urteil vom 17. Oktober 2024 unter anderem wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 168.100 € angeordnet. Die im Ermittlungsverfahren bestellte Pflichtverteidigerin des Angeklagten hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt und die Verletzung sachlichen Rechts beanstandet. Mit Schreiben vom 3. Juni 2025 hat der Angeklagte beantragt, seine Pflichtverteidigerin zu entpflichten.

**Rn. 2**

2. Der Antrag ist unbegründet. Der Angeklagte hat eine endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zu seiner Pflichtverteidigerin nicht glaubhaft gemacht (§ 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alternative 1 StPO); er ist durch diese ordnungsgemäß verteidigt. Pauschale, weder näher ausgeführte noch sonst belegte Vorwürfe – wie hier, die Rechtsanwältin werde von den „Hintermännern“ bezahlt und habe ihn gedrängt, die Täterschaft auf sich zu nehmen, obwohl er die Betäubungsmittel nur transportiert habe – oder Unstimmigkeiten rechtfertigen eine Entpflichtung nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 2024 – 2 StR 318/24 Rn. 6 mN). Auch sonst ist kein Grund ersichtlich, der einer angemessenen Verteidigung des Angeklagten entgegenstünde und einen Wechsel in der Person der Pflichtverteidigerin geböte (§ 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alternative 2 StPO).

Jäger

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 27.06.2025 – 1 StR 75/25, ECLI:DE:BGH:2025:270625B1STR75.25.0

Quelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 04.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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