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# BGH, Beschluss vom 25.06.2025 – VIII ZB 45/24

8. Zivilsenat  
ECLI:DE:BGH:2025:250625BVIIIZB45.24.0

## Tenor

Die nach der Erklärung der Beklagten vom 25. Juni 2025 als Gegenvorstellung gegen den - ihre Rechtsbeschwerde als unzulässig verwerfenden - Beschluss des Senats vom 18. Dezember 2024 auszulegende Eingabe der Beklagten mit Schreiben vom 2. Januar und 6. Januar 2025 wird als unzulässig verworfen, weil sie nicht - wie gemäß § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO erforderlich - durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Februar 2025 - VIII ZB 67/24, juris mwN). Die Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat mit Schriftsatz vom 9. Januar 2025 lediglich mitgeteilt, dass die Eingaben nicht als Anhörungsrügen im Sinne von § 321a ZPO verstanden werden sollen, aber selbst keine Gegenvorstellung erhoben.

Die Gegenvorstellung ist im Übrigen auch nicht statthaft, da der Senat nach den Bestimmungen der Prozessordnung - da auch die Voraussetzungen einer zulässigen und begründeten Anhörungsrüge nach § 321a ZPO nicht vorliegen - nicht befugt ist, seine Entscheidung über die Rechtsbeschwerde zu ändern (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Juni 2024 - IX ZR 19/22, juris Rn. 2; vom 18. Februar 2025 - VIII ZB 67/24, aaO; jeweils mwN).

Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass sie auf weitere Eingaben vergleichbaren Inhalts nicht mehr mit einer gesonderten Bescheidung durch den Senat rechnen kann.

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Dr. Bünger Kosziol Wiegand
Dr. Matussek RiBGH Messing istwegen Erkrankungan der Unterschriftverhindert.Dr. Bünger
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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 25.06.2025 – VIII ZB 45/24, ECLI:DE:BGH:2025:250625BVIIIZB45.24.0

Quelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 04.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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