nu:legal · recht.nulegal.eu

# BGH, Beschluss vom 20.05.2025 – 5 StR 103/25

5. Strafsenat  
ECLI:DE:BGH:2025:200525B5STR103.25.0

## Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 4. November 2024 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in Ungarn erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts). Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Cirener Gericke Mosbacher

Köhler von Häfen

---

Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 20.05.2025 – 5 StR 103/25, ECLI:DE:BGH:2025:200525B5STR103.25.0

Quelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 04.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-05-20/5-str-103-25

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Fassung. Maßgeblich ist die Fassung des Gerichts.
