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# BGH, Beschluss vom 10.04.2025 – XIII ZB 12/25

13. Zivilsenat  
ECLI:DE:BGH:2025:100425BXIIIZB12.25.0

## Tenor

Die Vollziehung der mit Beschluss des Amtsgerichts Bamberg vom 7. November 2024 - 15 XIV 241/24 B - angeordneten Sicherungshaft wird einstweilen ausgesetzt.

## Gründe

**Rn. 1**

Der in entsprechender Anwendung von § 64 Abs. 3 FamFG zulässige Antrag auf Aussetzung der Haft ist begründet, weil nach der gebotenen summarischen Prüfung davon auszugehen ist, dass die Rechtsbeschwerde des Betroffenen Erfolg haben wird.

**Rn. 2**

Auf Grundlage der Darstellung des bisherigen Ablaufs des Abschiebungsverfahrens im Schriftsatz der beteiligten Behörde vom heutigen Tag dürfte ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot vorliegen. Dieses schließt zwar einen organisatorischen Spielraum der Behörde nicht aus, verlangt aber, dass die beteiligte Behörde die Abschiebung oder Überstellung ohne vermeidbare Verzögerung betreibt und alle notwendigen Anstrengungen unternimmt, damit der Vollzug der Haft auf einen möglichst kurzen Zeitraum beschränkt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juni 2024 - XIII ZB 36/21, juris Rn. 8 ff. mwN). Diesen Anforderungen dürfte jedenfalls die Verfahrensweise des Landesamts für Asyl und Rückführungen nicht entsprochen haben, wenn es - wie die beteiligte Behörde mitgeteilt hat - die Passersatzpapierbeschaffung erst am 14. März 2025 über die Koordinierungsstelle eingeleitet hat, obwohl das Amtshilfeersuchen der beteiligten Behörde bereits am 23. Dezember 2024 bei ihr eingegangen war. Dieses Versäumnis des Landesamts ist der die Abschiebung betreibenden beteiligten Behörde zuzurechnen, da sich Verzögerungen in der Zusammenarbeit der nationalen Behörden nicht zu Lasten des Betroffenen auswirken dürfen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. März 2024 - XIII ZB 44/21, juris Rn. 10 mwN).

Roloff Tolkmitt Picker

Vogt-Beheim Holzinger

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 10.04.2025 – XIII ZB 12/25, ECLI:DE:BGH:2025:100425BXIIIZB12.25.0

Datenquelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 04.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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