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# BGH, Beschluss vom 08.04.2025 – 5 StR 4/25

5. Strafsenat  
ECLI:DE:BGH:2025:080425B5STR4.25.0

## Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 10. Oktober 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist zu entnehmen, dass das sichergestellte Bargeld nach § 73 StGB eingezogen worden ist.

Gericke Köhler Fritsche

Resch Werner

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 08.04.2025 – 5 StR 4/25, ECLI:DE:BGH:2025:080425B5STR4.25.0

Quelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 04.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-04-08/5-str-4-25

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