nu:legal · recht.nulegal.eu

# BGH, Beschluss vom 26.03.2025 – III ZR 182/24

3. Zivilsenat  
ECLI:DE:BGH:2025:260325BIIIZR182.24.0

## Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart - 9. Zivilsenat - vom 29. Mai 2024 - 9 U 165/23 - wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

§ 37 Abs. 1 WHG setzt voraus, dass es vor dem Eingriff in die natürlichen Ablaufverhältnisse von wild abfließendem Oberflächenwasser ein - hier vom Berufungsgericht nicht festgestelltes - natürliches Geländegefälle gab (vgl. zB Senat, Urteile vom 20. April 2023 - III ZR 92/22, BGHZ 237, 46 Rn. 14 und vom 9. Mai 2019 - III ZR 388/17, NJW-RR 2019, 1035 Rn. 20; Saller in Grziwotz/Lüke/Saller, Praxishandbuch Nachbarrecht, 3. Aufl., Kap. 3 Rn. 279). Die Vorschrift ist mithin nicht schon dann anwendbar, wenn ein solches Gefälle erst durch die angegriffene Maßnahme hergestellt worden ist. Durchgreifende Zulassungsgründe bestehen jedoch nicht; sie wären für das Entscheidungsergebnis auch nicht erheblich.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Beschwerdewert: 30.000 €.

```
Vorsitzender Richter am BundesgerichtshofDr. Herrmann ist wegen Urlaubsabwesenheitverhindert zu signieren.
Böttcher Böttcher
```

---

Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 26.03.2025 – III ZR 182/24, ECLI:DE:BGH:2025:260325BIIIZR182.24.0

Datenquelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 04.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-03-26/iii-zr-182-24

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Fassung. Maßgeblich ist die Fassung des Gerichts.
