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# BGH, Beschluss vom 06.03.2025 – AnwZ(Brfg) 13/24

Senat für Anwaltssachen  
ECLI:DE:BGH:2025:060325BANWZ.BRFG.13.24.0

## Tenor

Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 21. November 2024 wird zurückgewiesen.

## Gründe

**Rn. 1**

Der Senat hat mit Beschluss vom 30. Juli 2024 den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 15. November 2023 verkündete Urteil des Anwaltsgerichtshofs Berlin ­ II. Senat ­ abgelehnt. Mit Beschluss vom 21. November 2024 hat der Senat die hiergegen gerichtete Anhörungsrüge des Klägers zurückgewiesen. Nunmehr legt der Kläger mit Schriftsatz vom 21. Januar 2025 Gegenvorstellung ein.

**Rn. 2**

Die Gegenvorstellung hat keinen Erfolg. Der Begründung der Senatsbeschlüsse vom 30. Juli 2024 und 21. November 2024 ist sowohl, soweit dort ein "acte clair" angenommen wird, als auch im Übrigen nichts hinzuzufügen.

Limperg Remmert Grüneberg

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 06.03.2025 – AnwZ(Brfg) 13/24, ECLI:DE:BGH:2025:060325BANWZ.BRFG.13.24.0

Datenquelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 04.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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