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# BGH, Beschluss vom 27.02.2025 – 2 ARs 404/24

2. Strafsenat  
ECLI:DE:BGH:2025:270225B2ARS404.24.0

## Tenor

Die Gegenvorstellung des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Senats vom 7. Januar 2025 wird zurückgewiesen.

## Gründe

**Rn. 1**

Die Gegenvorstellung vom 30. Januar 2025 gibt dem Senat weder Möglichkeit noch Anlass, seinen Beschluss vom 7. Januar 2025 abzuändern. Der angefochtene Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm ist gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO der Beschwerde entzogen. Der Beschwerdeführer verkennt, dass die von ihm herangezogene wie alle anderen in § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO genannten Ausnahmen nur in Sachen gelten, in denen die Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug zuständig sind. Die von ihm angeführte Ausnahme in § 304 Abs. 5 StPO betrifft Beschwerden gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs und des Oberlandesgerichts. Mit der vorliegenden Sache war jedoch ein Strafsenat des Oberlandesgerichts in der Rechtsmittelinstanz befasst.

**Rn. 2**

Der Senat weist darauf hin, dass weitere Eingaben in dieser Sache nicht mehr beantwortet werden.

Menges Schmidt Zimmermann

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 27.02.2025 – 2 ARs 404/24, ECLI:DE:BGH:2025:270225B2ARS404.24.0

Quelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 04.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-02-27/2-ars-404-24

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