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# BGH, Beschluss vom 25.02.2025 – 5 StR 655/24

5. Strafsenat  
ECLI:DE:BGH:2025:250225B5STR655.24.0

## Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 8. Juli 2024 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einzelstrafe für Tat 7 der Urteilsgründe auf einen Monat Freiheitsstrafe festgesetzt wird (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts); im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Cirener Gericke Mosbacher

Köhler Werner

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 25.02.2025 – 5 StR 655/24, ECLI:DE:BGH:2025:250225B5STR655.24.0

Quelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 04.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-02-25/5-str-655-24

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