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# BGH, Beschluss vom 11.02.2025 – 5 StR 669/24

5. Strafsenat  
ECLI:DE:BGH:2025:110225B5STR669.24.0

## Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 25. Juli 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Senat bemerkt ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts:

Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist zu entnehmen, dass die körperlichen Attacken durchweg vom Angeklagten ausgingen. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landgericht mangels Verteidigungswillen ein Handeln des Angeklagten in Notwehr oder Nothilfe verneint hat.

Cirener Gericke Köhler

Resch von Häfen

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 11.02.2025 – 5 StR 669/24, ECLI:DE:BGH:2025:110225B5STR669.24.0

Quelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 04.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-02-11/5-str-669-24

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