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# BGH, Beschluss vom 29.01.2025 – VII ZR 201/23

7. Zivilsenat

## Tenor

Die Beschwerde der Beklagten zu 1 und 3 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 19. Oktober 2023 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Beklagten zu 1 und 3 tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner. Die durch die Nebenintervention auf Beklagtenseite entstandenen Kosten tragen die Streithelfer selbst (§ 97 Abs. 1, § 100 Abs. 4 Satz 1, § 101 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: bis zu 440.000 €

Pamp Jurgeleit Graßnack

Borris Hannamann

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 29.01.2025 – VII ZR 201/23

Datenquelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 03.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-01-29/vii-zr-201-23

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