nu:legal · recht.nulegal.eu

# BGH, Beschluss vom 07.01.2025 – 3 StR 505/24

3. Strafsenat  
ECLI:DE:BGH:2025:070125B3STR505.24.0

## Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 28. Juni 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte an Stelle der „mitgliedschaftlichen Betätigung in einer terroristischen Vereinigung im Ausland“ der „mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland“ schuldig ist (§ 354 Abs. 1 StPO analog; vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juni 2022 - 3 StR 403/20, StV 2023, 739 Rn. 31).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Schäfer Paul Berg

Anstötz Erbguth

---

Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 07.01.2025 – 3 StR 505/24, ECLI:DE:BGH:2025:070125B3STR505.24.0

Quelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 04.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-01-07/3-str-505-24

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Fassung. Maßgeblich ist die Fassung des Gerichts.
