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# BGH, Beschluss vom 03.12.2024 – II ZR 167/23

2. Zivilsenat  
ECLI:DE:BGH:2024:031224BIIZR167.23.0

## Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten gegen das Urteil des4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 7. März 2023 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 21. März 2023 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob die Befugnis des Vorstands, die Genossenschaft gerichtlich zu vertreten, über die gesetzlich normierten Fälle hinaus durch eine Satzungsbestimmung beschränkt werden kann, bedarf keiner Klärung. Zwar fehlt in § 38 Abs. 1 GenG eine § 111 Abs. 2 Satz 2 AktG entsprechende Regelung, nach der dem Aufsichtsrat die Kompetenz zur Beauftragung von Sachverständigen für die Wahrnehmung seiner Aufgaben ausdrücklich zugewiesen wird. Die entsprechende Anwendung von § 111 Abs. 2 Satz 2 AktG für den Aufsichtsrat der Genossenschaft ist allerdings ebenso anerkannt (Beuthien, ZfgG 1972, 83; Fandrich in Pöhlmann/Fandrich/Bloehs, GenG, 4. Aufl., § 38 Rn. 18) wie die allgemeine Vertretungskompetenz des Aufsichtsrats für sog. Hilfsgeschäfte (Beuthien, GenG, 16. Aufl., § 39 Rn. 5; Holthaus/Lehnhoff in Lang/Weidmüller, GenG, 40. Aufl., § 39 Rn. 34). Diese erstreckt sich in Anlehnung an die Rechtsprechung zu § 111 Abs. 2 Satz 2 AktG (dazu BGH, Urteil vom 20. März 2018 - II ZR 359/16, BGHZ 218, 122 Rn. 18 ff.) auch auf die Befugnis zur gerichtlichen Vertretung der Genossenschaft gegenüber dem Sachverständigen in einem Erkenntnisverfahren, das im Hinblick auf eine Streitigkeit aus dem Auftragsverhältnis geführt wird (Holthaus/Lehnhoff in Lang/Weidmüller, GenG, 40. Aufl., § 39 Rn. 34).

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2,2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).

Streitwert: bis 230.000 €

Born Wöstmann Bernau

Sander Adams

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 03.12.2024 – II ZR 167/23, ECLI:DE:BGH:2024:031224BIIZR167.23.0

Quelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 04.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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