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# BGH, Beschluss vom 20.11.2024 – XII ZR 124/22

12. Zivilsenat

## Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 24. Februar 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 ZPO).

Wert: bis zu 260.000 €

Guhling Klinkhammer Günter

Botur Pernice

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 20.11.2024 – XII ZR 124/22

Datenquelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 03.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-11-20/xii-zr-124-22

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