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# BGH, Beschluss vom 09.10.2024 – VII ZR 19/24

7. Zivilsenat

## Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 13. Dezember 2023 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 18. Dezember 2023 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde zu bewilligen, wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: 259.937,89 €

Pamp Jurgeleit Graßnack

Brenneisen Hannamann

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 09.10.2024 – VII ZR 19/24

Datenquelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 03.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-10-09/vii-zr-19-24

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