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# BGH, Beschluss vom 26.09.2024 – 2 StR 199/24

2. Strafsenat  
ECLI:DE:BGH:2024:260924B2STR199.24.0

## Tenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16. Oktober 2023 wird aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte im Fall II. 4 der Urteilsgründe der Verabredung zu einem schweren Wohnungseinbruchdiebstahl und im Fall II. 5 der Urteilsgründe der Verabredung zu einer besonders schweren räuberischen Erpressung schuldig ist.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat, dass aus Gründen der Klarstellung die Verabredung zu dem Qualifikationstatbestand des § 244 Abs. 4 StGB in der Entscheidungsformel durch die Bezeichnung als „Verabredung zu einem schweren Wohnungseinbruchdiebstahl“ zu kennzeichnen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Juli 2024 – 5 StR 244/24, Rn. 3).

Menges Meyberg Grube

Zimmermann Herold

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 26.09.2024 – 2 StR 199/24, ECLI:DE:BGH:2024:260924B2STR199.24.0

Quelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 04.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-09-26/2-str-199-24

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