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# BGH, Beschluss vom 24.09.2024 – VIII ZA 10/24

8. Zivilsenat  
ECLI:DE:BGH:2024:240924BVIIIZA10.24.0

## Tenor

Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 13. August 2024 wird zurückgewiesen.

Die Beklagten werden darauf hingewiesen, dass sie auf weitere Eingaben vergleichbaren Inhalts nicht mehr mit einer gesonderten Bescheidung durch den Senat rechnen können.

## Gründe

**Rn. 1**

Die als Beschwerde und Widerspruch bezeichneten Eingaben der Beklagten vom 22. und 26. August 2024 sind als Gegenvorstellung auszulegen, da gegen die Entscheidung des Senats vom 13. August 2024 kein Rechtsmittel gegeben ist. Eine sofortige Beschwerde findet nur gegen erstinstanzliche Entscheidungen statt (§ 567 Abs. 1 ZPO iVm § 127 Abs. 2 Satz 1 ZPO; Senatsbeschluss vom 17. Mai 2023 - VIII ZA 4/23, juris Rn. 1).

**Rn. 2**

Die Gegenvorstellung gibt keine Veranlassung, den angegriffenen Senatsbeschluss abzuändern und den Beklagten die nachgesuchte Prozesskostenhilfe zu gewähren.

Dr. Bünger Kosziol Wiegand

Dr. Matussek Dr. Böhm

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 24.09.2024 – VIII ZA 10/24, ECLI:DE:BGH:2024:240924BVIIIZA10.24.0

Quelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 04.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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