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# BGH, Beschluss vom 03.09.2024 – AnwZ(Brfg) 4/24

Senat für Anwaltssachen  
ECLI:DE:BGH:2024:030924BANWZ.BRFG.4.24.0

## Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers vom 31. Juli 2024 gegen den Senatsbeschluss vom 23. Mai 2024 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

## Gründe

**Rn. 1**

Die am 1. August 2024 eingegangene Anhörungsrüge nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 152a VwGO gegen den der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 1. Juli 2024 zugestellten Senatsbeschluss vom 23. Mai 2024 ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der in § 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO bestimmten Frist von zwei Wochen erhoben worden ist.

Schoppmeyer Liebert Ettl

Lauer Niggemeyer-Müller

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 03.09.2024 – AnwZ(Brfg) 4/24, ECLI:DE:BGH:2024:030924BANWZ.BRFG.4.24.0

Datenquelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 04.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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