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# BGH, Beschluss vom 29.08.2024 – III ZR 427/23

3. Zivilsenat  
ECLI:DE:BGH:2024:290824BIIIZR427.23.0

## Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg - 10. Zivilsenat - vom 16. November 2023 - 10 U 40/23 e - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Zwar ist das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass, wenn Gerichte in zwei Instanzen dem Gutachten eines vom Gericht ernannten Sachverständigen gefolgt sind, der Anspruchsteller erläutern muss, dass die Unrichtigkeit des Gutachtens im Sinne von § 839a Abs. 1 BGB jedem, also auch den entscheidenden Richtern, aufgrund naheliegender Überlegungen hätte einleuchten müssen (anders Senat, Urteil vom 10. Oktober 2013 - III ZR 345/12, NJW-RR 2014, 90 Rn. 27 und Beschluss vom 24. Juli 2014 - III ZR 412/13, juris Rn. 3).

Es hat die Zurückweisung der Berufung jedoch in Anwendung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Senat, Urteil vom 10. Oktober 2013 und Beschluss vom 24. Juli 2014, jew. aaO) selbständig tragend auch darauf gestützt, dass sich aus den Ausführungen des im Haftungsprozess ernannten Sachverständigen nicht ergebe, dass der Beklagte etwas unbeachtet gelassen habe, was jedem Sachkundigen habe einleuchten müssen, und daher eine Pflichtverletzung des Beklagten vorliege, die schlechthin unentschuldbar sei. Insofern vermag die Nichtzulassungsbeschwerde einen Grund für die Zulassung der Revision nicht aufzuzeigen.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 52.045,61 €

Herrmann Remmert

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 29.08.2024 – III ZR 427/23, ECLI:DE:BGH:2024:290824BIIIZR427.23.0

Datenquelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 04.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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