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# BGH, Beschluss vom 27.08.2024 – 2 ARs 229/24

2. Strafsenat  
ECLI:DE:BGH:2024:270824B2ARS229.24.0

## Tenor

Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts – Jugendrichterin – Rostock vom 4. März 2024 wird aufgehoben.

Dieses Gericht ist für die Untersuchung und Entscheidung der Sache weiterhin zuständig.

## Gründe

**Rn. 1**

Die Abgabe des Verfahrens durch das Amtsgericht – Jugendrichterin – Rostock gemäß § 42 Abs. 3 JGG an das Amtsgericht – Jugendrichter – Leverkusen war fehlerhaft, weil diese vorausgesetzt hätte, dass die Angeklagte ihren Aufenthalt nach Erhebung der Anklage gewechselt hätte (BGH, Beschluss vom 9. August 1995 – 2 ARs 250/95, BGHR JGG § 42 Abs. 3 Abgabe 2). Daran fehlt es hier. Der Abgabebeschluss unterliegt daher der Aufhebung.

**Rn. 2**

Eine Übertragung der Zuständigkeit auf das Amtsgericht – Jugendrichter – Leverkusen gemäß § 12 Abs. 2 StPO scheidet in Anbetracht des derzeit unbekannten Aufenthalts der Angeklagten ebenfalls aus.

Menges Appl Zeng

Grube Schmidt

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 27.08.2024 – 2 ARs 229/24, ECLI:DE:BGH:2024:270824B2ARS229.24.0

Quelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 04.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-08-27/2-ars-229-24

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