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# BGH, Beschluss vom 18.07.2024 – III ZR 296/23

3. Zivilsenat  
ECLI:DE:BGH:2024:180724BIIIZR296.23.0

## Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg - 5. Zivilsenat - vom 1. August 2023 - 5 U 1/23 e - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Soweit die Kläger rügen, das Berufungsgericht habe ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs dadurch verletzt, dass es die Vorlage des Mandatsauftrags für die zweite Tranche nicht nach § 142 ZPO angeordnet hat, steht der Zulassung jedenfalls der Grundsatz der Subsidiarität entgegen (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 14. Juni 2018 - III ZR 54/17, BGHZ 219, 77 Rn. 36 f mwN), weil die Kläger dieses Vorgehen des Berufungsgerichts in ihrer Stellungnahme vom 24. Juli 2023 zu dem Hinweisbeschluss vom 10. Juli 2023 nicht beanstandet haben. Im Übrigen wird von einer näheren Begründung gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils zur Hälfte (§ 97 Abs. 1, § 100 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 22.309,25 €

Herrmann Kessen

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 18.07.2024 – III ZR 296/23, ECLI:DE:BGH:2024:180724BIIIZR296.23.0

Datenquelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 04.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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