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# BGH, Beschluss vom 17.07.2024 – 5 StR 328/24

5. Strafsenat  
ECLI:DE:BGH:2024:170724B5STR328.24.0

## Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 7. Februar 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Dass das Landgericht von der Verwirklichung des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB ausgegangen ist, erweist sich als rechtsfehlerhaft, weil der Angeklagte zu keiner Zeit am Tatort war. Den Schuldspruch betrifft dies allerdings nicht, weil dieser zutreffend auf die Verwirklichung der Tatbestandsalternativen des § 224 Abs. 1 Nr. 1 und 5 StGB gestützt werden konnte. Der Strafausspruch wird von dem Rechtsfehler nicht berührt, weil sich der Strafrahmen nach § 306a Abs. 1 StGB richtet und die Verwirklichung mehrerer Tatbestandsalternativen des § 224 Abs. 1 StGB nicht zuungunsten des Angeklagten in die Strafzumessung eingestellt worden ist.

Cirener Gericke Köhler

von Häfen Werner

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 17.07.2024 – 5 StR 328/24, ECLI:DE:BGH:2024:170724B5STR328.24.0

Quelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 04.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-07-17/5-str-328-24

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