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# BGH, Beschluss vom 10.07.2024 – VII ZR 173/22

7. Zivilsenat

## Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revisi-on in dem Beschluss des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düs-seldorf vom 5. September 2022 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Re-vision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: 40.313,46 €

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Pamp Halfmeier Jurgeleit
Graßnack Sacher
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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 10.07.2024 – VII ZR 173/22

Datenquelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 03.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-07-10/vii-zr-173-22

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