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# BGH, Beschluss vom 27.06.2024 – V ZR 213/23

5. Zivilsenat  
ECLI:DE:BGH:2024:270624BVZR213.23.0

## Tenor

Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts in dem Beschluss des Senats vom 16. Mai 2024 wird zurückgewiesen. Der Senat hat mit den Vorinstanzen den Gegenstandswert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde auf 24.000 € festgesetzt und dabei mangels anderer Erkenntnisse zugrunde gelegt, dass dieser Wert das hälftige Gesamtinteresse der Parteien abbildet (§ 49a Abs. 1 Satz 1 GKG aF i.V.m. § 48 Abs. 5 WEG analog). Die Klägerin, die nunmehr eine Halbierung des Werts auf 12.000 € erreichen möchte, legt nicht dar, dass das Gesamtinteresse der Parteien 24.000 € beträgt.

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Brückner Göbel Haberkamp
Laube Grau
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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 27.06.2024 – V ZR 213/23, ECLI:DE:BGH:2024:270624BVZR213.23.0

Datenquelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 04.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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