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# BGH, Beschluss vom 27.06.2024 – III ZR 354/23

3. Zivilsenat  
ECLI:DE:BGH:2024:270624BIIIZR354.23.0

## Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberlandesgerichts München - 8. Zivilsenat - vom 12. September 2023 - 8 U 7144/22 e - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Zwar sind die Ausführungen unter a) und b) in den allgemeinen Verfahrenshinweisen des Berufungsgerichts mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht zu vereinbaren (vgl. z.B. Beschluss vom 28. April 2020 - VI ZR 347/19, NJW-RR 2020, 822 Rn. 7 ff). Hierauf beruht die angefochtene Entscheidung jedoch nicht. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 1.050.000 €

Herrmann Kessen

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 27.06.2024 – III ZR 354/23, ECLI:DE:BGH:2024:270624BIIIZR354.23.0

Datenquelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 04.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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