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# BGH, Beschluss vom 24.04.2024 – VII ZR 886/21

7. Zivilsenat

## Tenor

Die Beschwerden der Klägerin und der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. Dezember 2021 werden zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin zu 77 % und die Beklagte zu 23 %; die durch die Nebenintervention verursachten Kosten trägt die Klägerin zu 77 %, im Übrigen trägt sie die Streithelferin selbst (§ 92 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: 187.643,38 €

Pamp Kartzke Jurgeleit

Graßnack Sacher

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 24.04.2024 – VII ZR 886/21

Datenquelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 03.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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