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# BGH, Beschluss vom 24.04.2024 – VII ZR 53/22

7. Zivilsenat

## Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 9. März 2022 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 24. März 2022 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten (§ 97 Abs. 1 ZPO, § 101 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: 142.813,30 €

Pamp Halfmeier Kartzke

Sacher Brenneisen

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 24.04.2024 – VII ZR 53/22

Quelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 03.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-04-24/vii-zr-53-22

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