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# BGH, Beschluss vom 24.04.2024 – VII ZR 138/23

7. Zivilsenat

## Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts in Zweibrücken vom 13. Juni 2023 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: 48.219,80 €

Pamp Halfmeier Kartzke

Graßnack Brenneisen

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 24.04.2024 – VII ZR 138/23

Datenquelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 03.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-04-24/vii-zr-138-23

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