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# BGH, Beschluss vom 03.04.2024 – 2 StR 521/23

2. Strafsenat  
ECLI:DE:BGH:2024:030424B2STR521.23.0

## Tenor

Dem Nebenkläger D. wird auf seinen Antrag Rechtsanwalt B. aus F. als anwaltlicher Beistand bestellt.

## Gründe

**Rn. 1**

Der Antrag des Nebenklägers, ihm Rechtsanwalt B. aus F. gemäß § 397a Abs. 1 StPO als anwaltlichen Beistand zu bestellen, hat Erfolg.

**Rn. 2**

Zwar hat das Landgericht die Nebenklage gemäß § 395 Abs. 1 Nr. 3, § 396 StPO (nur) wegen des Verdachts der gefährlichen Körperverletzung zugelassen und ist der Angeklagte nicht wegen eines versuchten Tötungsdelikts verurteilt worden. Das Landgericht hat von einer Verurteilung wegen versuchten Totschlags indessen nur deshalb abgesehen, weil es angenommen hat, der Angeklagte sei „von dem Versuch eines Tötungsdelikts“ zum Nachteil des Nebenklägers „strafbefreiend zurückgetreten“. Mit seiner Revision, auf die Termin zur Hauptverhandlung zu bestimmen der Generalbundesanwalt beantragt hat, erstrebt der Nebenkläger die Verurteilung des Angeklagten auch wegen versuchten Totschlags. Damit sind die Voraussetzungen des § 397a Abs. 1 Nr. 2 StPO erfüllt (vgl. BGH, Beschluss vom 15. November 2023 - 4 StR 372/23, juris Rn. 1).

Dr. Menges

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 03.04.2024 – 2 StR 521/23, ECLI:DE:BGH:2024:030424B2STR521.23.0

Quelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 03.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-04-03/2-str-521-23

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